Allgemeine Vermietbedingungen für Motorräder
für die Anmietung eines Motorrads werden die nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem
Vermieter des Motorrads (nachfolgend auch
"Fahrzeug" genannt) und Ihnen (nachfolgend
"Mieter" genannt) zustande kommenden
Vertrages.
- Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das
Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im
vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch
insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und
sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
- Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines
Motorrads. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von
Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die
gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere
der § 651 a Absatz 1 und die nachfolgenden Absätze und
Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)- finden keine
Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und
setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
- Bei Übergabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein
Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und
zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des
Mietvertrages.
2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein, Zusatzfahrer
Der Fahrer muss zum Führen von Fahrzeugen der
Führerscheinklassen AM, A, A1 und A2 berechtigt und, sofern
nachfolgend nichts anderes geregelt, mindestens das 19.
Lebensjahr vollendet haben sowie seit mindestens einem Jahr im
Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland
gültigen Führerscheins sein. Für die
Anmietung eines Fahrzeuges, für das die Führerscheinklasse A
erforderlich ist, gelten ein Mindestalter von 24 Jahren und der
Besitz eines für diese Fahrzeugklasse. Der Mieter hat dafür
Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die
die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des
Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei
Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung
für die Übergabe des Motorrads. Kommt es infolge fehlender
Vorlage des Führerscheins zu einer Verzögerung im Zusammenhang
mit der Übergabe, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder
im vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer
angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist
der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden
die Stornobedingungen der Ziffer 6 dieser Vermietbedingungen
Anwendung. Vor Anmietbeginn kann ein Zusatzfahrer
kostenpflichtig gemäß aktueller Preisliste legitimiert werden.
3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
- Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei
Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den
Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige benötigte Mehr-Km werden
bei Fahrzeugrücknahme laut der bei Vertragsabschluss gültigen
Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, sowie
Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren
gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt
zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten gemäß
Preisliste an. Durch den Mietpreis sind die Kosten des
Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung,
Ölverbrauch und Verschleißreparaturen abgegolten.
- Der Tag der Fahrzeugübergabe und der Tag der Rücknahme
werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum
vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe
auch Ziff. 8 g) und zusammen nicht 24 Stunden überschritten
werden.
- Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer
Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des
Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungs- betrag
dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu
belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen
infolge der durch den Mieter schuldhaft ver- ursachten
Schadensfälle (bis max. zum vertraglich vereinbarten
Selbstbehalt) und Ordnungswidrigkeiten des Mieters
einschließlich der dem Mieter zuzurechnenden Folge- kosten
(insbesondere Abschleppkosten). Deshalb müssen der Mietvertrag
und die Kreditkarte gleichlautend auf dieselbe Person/Firma
ausgestellt sein.
- Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen
Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 %
über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine
Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug
gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der
Vermieter berechtigt, die ihm entstanden- en Kosten dem Kunden
in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass
dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden
entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung
eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim
Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der
rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu
tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen
bei dem Vermieter ausgeschlossen wer- den.
- Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt
versichert:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter
Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis
maximal 8 Mio. €.
- Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw.
Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in
Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag, soweit die Bedingungen
keine weitergehende Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere
entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen.
5. Reservierung und Zahlungsbedingungen
- Reservierungen sind nur nach Reservierungsbestätigung in
Textform durch den Vermieter verbindlich. Mit der
Reservierungsbestätigung in Textform erhält der Mieter den
Anspruch auf ein Motorrad in der gebuchten Preisgruppe, soweit
nach Ziff. 9 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig
ist.
- Nach Erhalt der Reservierungsbestätigung in Textform ist
innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe
der Vorgaben in der Reservierungsbestätigung auf das in der
Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu
überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter
Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur
Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6 Anwendung. c) Der restliche
Mietpreis sowie die Kaution muss spätestens bei
Fahrzeugabholung vor Ort beim Vermieter geleistet werden.
6. Rücktritt und Umbuchung
- a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines
gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen
ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein
vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen
Umfang ein:
- Bei Stornierung bis 8 Tage vor Mietbeginn entstehen keine
Stornokosten.
- Bei Stornierung zwischen dem 7. und 2. Tag vor Mietbeginn
werden 70% des Mietpreises einbehalten. - Bei Stornierung am
Tag des vereinbarten Mietbeginns fallen 80% des Mietpreises an.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der
Rücktrittserklärung in Textform beim Vermieter. Eine
Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Es bleibt dem Mieter
unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder
nur in geringerer Höhe entstanden ist.
- Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei
der in der Reservierungsbestätigung genannten Anmietstation
vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem
vereinbarten Mietbeginn ohne Zusatzgebühren möglich, sofern die
vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine
Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter
Reservierungsbestätigung ist nicht möglich.
- Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit
schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann
die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
- Es bleibt dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass ein
Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden
ist.
- Die Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag muss
bei Fahrzeugübernahme geleistet werden. Das Einverständnis des
Vermieters vorausgesetzt, kann auch eine Zahlung mittels
EC-/Maestro-Karte / Girocard oder mittels Kreditkarte (VISA /
MasterCard) oder PayPal erfolgen.
- Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des
Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird
die Kaution zurückerstattet/freigegeben. Alle anfallenden
Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten,
Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs
mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu
tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende
Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines
Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung
der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast, hat der
Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme
- Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit
Beachtung der Uhrzeit!) an der im Vertrag benannten
Motorradstation des Vermieters zu übernehmen und zurück zu
geben.
- Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und
Führerschein im Original vorzulegen.
- Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter,
bzw. der Vermietstation bei Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug
auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe
des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur
Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör hin zu
überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden,
Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor
Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation anzuzeigen und werden
durch die Vermietstation auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
- Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche
Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des
Fahrzeugs zurückbehalten bis die Fahrzeug-Einweisung
abgeschlossen ist. Durch den Mieter zu vertretende
Übergabeverzögerungen und daraus resultierende Kosten gehen zu
Lasten des Mieters.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt gereinigt und in protokolliertem Zustand
(lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten
Vermietstation zurückzugeben. Der Nachweis, dass ein Schaden
überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist,
bleibt dem Mieter unbenommen. f) Beschädigte bzw. fehlende
Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die
Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
- Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht oder nicht zum
vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist
dieser berechtigt für den über die vertraglich vereinbarte
Nutzungsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein
Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu
verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des
Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der
vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
- Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher
Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung
zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die
vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach
Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch
des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des
Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich
keine Anwendung.
- Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten
Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur
Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet
werden und/oder die vorzeitige Rückgabe ist schuldhaft durch
den Vermieter herbeigeführt worden.
- Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der
vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des
Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger
Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen
Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon
unberührt.
- Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach
einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach
bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der
Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende
Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den
Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
- Kann das Fahrzeug in der von der Reservierungsbestätigung
umfassten Preisgruppe zum Zeitpunkt der Übergabe nicht
bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor,
ein in Leistung, Bauart und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug
bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine
zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543
Abs.2 Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein
denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl,
verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter
verweigert. Soweit berechtigte Interessen des Mieters
entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges
als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
- Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in
einer günstigeren Preisgruppe, erstattet der Vermieter die sich
ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Preisgruppen.
- Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters
zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen
Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu
vertreten hat, ist der Vermieter nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges verpflichtet. Eine Kündigung des Mieters nach
§ 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
10. Obliegenheiten des Mieters
- Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom
Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n)
geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des
Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die
Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter
bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins
und Personalausweis zu hinterlegen.
- Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des
Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich
dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zu-
stand und im Besitz der erforderlichen und gültigen
Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des
Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die
Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu
informieren.
- Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln
(hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und
Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des
vorgeschriebenen Kraftstoffes), sowie ordnungsgemäß und den
Vorgaben entsprechend zu bedienen. Die für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen und
technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet
sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in
verkehrssicherem Zustand befindet.
- Der Mieter ist verpflichtet, beim Abstellen des Fahrzeuges
dieses jeweils ordnungsgemäß zu verschließen, die
Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und
für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Der Mieter hat sicher
zu stellen, dass beim Abstellen das Lenk-Schloss arretiert
und/oder die Wegfahrsperre aktiviert wird.
- Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen,
Fahrsicherheitstrainings und Fahrzeugtests;
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen,
giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn
diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
- zur Weitervermietung oder Leihe;
- zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des
Fahrzeuges führen;
- zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
- für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch
hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen
Gelände. Die Nutzung des angemieteten Motorrads ist lediglich
auf den Bereich der öffentlichen und geteerten Straßen beschrä
Eine Nutzung auf unbefestigten Straßen, in Geländestrecken,
Parcours oder auf Rennstrecken ist untersagt. Das Fahrzeug ist
so zu bewegen, dass beide Räder immer am Boden sind und sich
mit gleicher Geschwindigkeit drehen. Das heißt, sogenannte
„Burnouts“, „Wheelies“ und „Stoppies“ sind strengstens
untersagt.
- Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulä Fahrten in
Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäische Länder
sind nach Absprache des Vermieters zulässig, es sein denn, es
handelt sich um Fahrten nach Russland, Belarus, Ukraine,
Bulgarien, Moldau, Rumänien, Türkei, Island, Grönland,
Kanarische Inseln, Madeira, Zypern (inkl. Nordzypern) oder
Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen und vorherigen Einwilligung des
Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze
der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der
Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu
informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften
einzuhalten.
- Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom
Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim
Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im
Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher schriftlicher
und vorheriger Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben
werden.
Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten
Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage
entsprechender Nachweise und Belege im Original, so- fern der
Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt
den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet.
Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der
Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um
Garantieteile handelt. Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht,
die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern
sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
- Der Mieter darf an dem Fahrzeug – sowohl an Hardware als
auch Software – keine technischen Veränderungen vornehmen. Der
Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu
verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder
Klebefolien zu versehen.
- Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung
seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und
bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses
unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben
verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines
berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges
mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein
berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des
Fahrers. j) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von
weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem
Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich
die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen.
Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort
entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens
und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich
sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte
die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter
dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben
hat der Mieter, den Vermieter unverzüglich über alle
Einzelheiten des Unfall oder Schadenereignisses, auch bei
geringfügigen Schäden, in Textform zu informieren. Der
Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften
der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht
anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere
Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind
ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem
Vermieter mitzuteilen.
12. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen
der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht.
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich
die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter
hat wesentliche Vertragspflichten verletzt. Diese
Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des
Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des
Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine
gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des
Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich
übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den
Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem
Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt
keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des
Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.
- Für Betriebsschäden am Fahrzeug, insbesondere infolge von
Bedienungsfehlern, reinen Bruchschäden, durch das Ladegut
verursachten Schäden sowie für den Verlust oder die
Beschädigung von Fahrzeugunterlagen/Fahrzeugzubehör haftet der
Mieter ohne Beschränkung auf den vertraglich vereinbarten
Selbstbehalt in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.
- Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden,
Fahrzeugverlust (einschließlich Fahrzeugteilen) und darüber
hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung
von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder
Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der
vereinbarten Nutzungsdauer für Fahrzeugschäden und
Fahrzeugverlust lediglich bis zum vertraglich vereinbarten
Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine
weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der
Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des
Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt
für alle hieraus entstandenen Schäden.
- Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten
Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte
Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller
Schadenhöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall
während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig
herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für
Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des
Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den
vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter
eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Mindestalter des
Fahrers), 8.
(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme), 10. b.d.e.f.
(Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall)
geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen
Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm
zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der genannten Vertragspflichten während der
vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter
gegenüber für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des
Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober
Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung
entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder
Einfluss auf den Schadenseinritt oder auf die Feststellung des
Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der
Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im
Falle arglistigen Verhaltens.
- Im Übrigen sowie nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer
haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen. f) Mehrere Mieter haften als
Gesamtschuldner.
- Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen
Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, sonstige gesetzliche
Bestimmungen sowie für sämtliche
Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das
Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter verpflichtet sich,
den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige
Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der
Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden
zzgl. einer Bearbeitungsgebühr gem. aktueller Preisliste an den
Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass
dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/ oder
Schaden entstanden ist. Der Mieter hat bei der Benutzung von
mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige
Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
- Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen
Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
anfallenden Mautgebühr zu sorgen. i) Solange die Schuldfrage
ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution
zurückzubehalten.
14. Mängelanzeige und Verjährung
- Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug
unverzüglich dem Vermieter in Textform anzeigen. Für die
Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige
Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter
infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein
Verschulden trifft.
- Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung
und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach
Ablauf von 6 Monaten, beginnend grundsätzlich mit dem
Rückerhalt des Fahrzeuges durch den Vermieter. Sofern der
Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden
Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst
fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die
Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt
jedoch spätestens 6 Monate nach Rückerhalt des Mietfahrzeugs.
Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und
nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über
den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
15. Allgemeine Bestimmungen
- Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht
ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er
neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den
Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
- Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen und
rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
- Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
- Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte
ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des
Vermieters zulässig
16. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt
personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der
Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im
Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO.
- Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken
zwischen dem Vermieter und an andere beauftragte Dritte (z.
Bsp. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.
- Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener
Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine
gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der
jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht.
Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des
Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens
Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der
Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und
sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige
Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung
erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des
Mieters zum Zweck der Abrechnung sowie in den Fällen der Ziff.
13 g. und h. an das Unternehmen oder die entsprechende Stelle,
damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt
gegenüber dem Mieter geltend machen kann.
- Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner
Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten
Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die
Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das
Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen
Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei
personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter
diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des
Fahrzeugs.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der
vereinbarten Vermietstation.
- Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und
zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Textform beider Parteien, sofern sie mündliche
Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen
Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das
Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
- Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande
gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvert- rages und der
allgemeinen Vermietbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
- Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt
die Gültigkeit der anderen Bestimmungen des Mietvertrages und
dieser Vermietbedingungen hiervon unberührt.
- Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird
als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des
Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund
dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von
Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. f) Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG):
Der Vermieter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.
Unterschrift Kunde, dieser bestätigt AGB’s gelesen und
Verstanden